Trotz aller Regulatorik darf nicht vergessen werden, dass das Bewusstsein der Gesellschaft für eine nachhaltigere Lebensweise seit einigen Jahren und insbesondere seit Veröffentlichung der 17 globalen Nachhaltigkeits-Ziele (Sustainable Development Goals / SDG) im Jahr 2015 stetig zunimmt. Damit verbunden ist auch eine steigende Nachfrage nach "grünen" Versicherungs- und Finanzprodukten - also ein hervorragender Akquise-Ansatz für Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler!
Infolge der Bestimmung der SDG hat die Europäische Union 2018 ihren Aktionsplan „Nachhaltige Finanzierung” (Sustainable Finance) veröffentlicht. Eine der Maßnahmen aus dem Aktionsplan ist die Offenlegungsverordnung, auch Transparenzverordnung (TVO) genannt, die seit dem 10. März 2021 EU-weit angewendet werden muss. Durch diese Verordnung sind die Finanzmarktteilnehmer (Versicherer, Wertpapierunternehmen und Kreditinstitute) sowie Finanzberater dazu verpflichtet, ihren Umgang mit dem Zukunftsthema Nachhaltigkeit offenzulegen. Aus dieser verordneten Informationspflicht wurde durch eine entsprechende Anpassung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV / IDD) im August 2022 eine Verpflichtung, in der Kundenberatung direkt nach diesbezüglichen Präferenzen zu fragen.
In unseren Weiterbildungsangeboten zur Vermittlung und Beratung nachhaltiger Versicherungs- und Anlageprodukte lernen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler praxisnah und produktneutral, sich sowohl fachlich als auch vertrieblich in diesem stetig wachsenden Markt zu positionieren. Unser Weiterbildungsangebot enthält kurze Online-Seminare zu einzelnen Spartenthemen sowie den umfassenden Zertifikats-Lehrgang „Fachmann für nachhaltige Vorsorge und Investements (DMA)“.
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Der Begriff Nachhaltigkeit ist nicht erst seit in Kraft treten der Regelungen der europäischen Offenlegungs- und Taxonomieverordnung im März 2021 in der Finanzbranche angekommen. Seitdem müssen Finanzberater – darunter fallen auch Versicherungsvermittler, die Beratung für Versicherungsanlageprodukte (Insurance-based Investment Products / IBIPs) erbringen – offenlegen, inwieweit sie ökologische (Environmental) und soziale (Social) Kriterien und Standards der verantwortungsvollen Unternehmensführung (Governance) – kurz: ESG-Kriterien – beachten und wie nachhaltig ihre Produkte sind. Doch schon in den letzten Jahren ist die Nachfrage nach nachhaltigen Anlage- und Versicherungsprodukten enorm angestiegen. Versicherungsunternehmen stellen nicht nur die Unternehmensführung (Governance) auf nachhaltig um, sondern bringen immer mehr „grüne“ Versicherungsprodukte auf den Markt.
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Vor dem Hintergrund, dass gemäß dem Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2015 die Erderwärmung bis 2050 im Vergleich zu 1850 deutlich unter 2°C gehalten und der Temperaturanstieg auf 1,5°C begrenzt werden soll, hat die Europäische Union 2018 ihren Aktionsplan „Nachhaltige Finanzierung” („Sustainable Finance“) veröffentlicht. Eine der Maßnahmen aus dem Aktionsplan ist die Offenlegungsverordnung, auch Transparenzverordnung (TVO) genannt, die seit dem 10. März 2021 EU-weit angewendet werden muss. Durch diese Verordnung zu Nachhaltigkeit in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft sind die Finanzmarktteilnehmer (Versicherer, Wertpapierunternehmen und Kreditinstitute) sowie Finanzberater dazu verpflichtet, ihren Umgang mit dem Zukunftsthema Nachhaltigkeit offenzulegen. Zu letzteren zählen auch Vermittler von Versicherungsanlageprodukten. Vermittler, die ausschließlich SHUK-Versicherungen anbieten, sind also nicht betroffen. Die Pflichten aus der TVO gelten zudem nur für Vermittlerbetriebe mit mindestens drei Beschäftigten. Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO fallen derzeit noch nicht unter die TVO. Es ist aber davon auszugehen, dass der europäische Gesetzgeber dies in absehbarer Zeit nachholen wird.
Aus dieser verordneten Informationspflicht wird durch eine entsprechende Anpassung der Versicherungsvermittlungsverordnung voraussichtlich im August 2022 eine Verpflichtung, in der Kundenberatung direkt nach diesbezüglichen Präferenzen zu fragen.
Seit in Kraft treten der europäischen Transparenzverordnung im März 2021 müssen Versicherungsmakler:innen und Finanzberater:innen also offenlegen, inwieweit sie ökologische und soziale Kriterien sowie Standards der verantwortungsvollen Unternehmensführung beachten und wie nachhaltig ihre Produkte sind.
Aus den Artikeln 3, 4 und 5 der Transparenzverordnung ergeben sich Veröffentlichungspflichten auf der Website der Versicherungsvermittler. So müssen Vermittler informieren ob und ggf. wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Beratung und Vermittlung zu Investitionsentscheidungen berücksichtigen. Die BaFin hat hierfür ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. Zudem muss informiert werden, wie nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. Ein Hinweis auf die Informationen von Anbietern (Produktgebern) dürfte derzeit ausreichen. Des Weiteren ist offenzulegen, ob die Vergütung im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken steht, also beispielsweise mehr, gleich oder weniger vergütet wird, wenn der Anbieter Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen berücksichtigt. Dazu, wie und an welcher Stelle diese Veröffentlichungen erfolgen sollen, gibt es keine Vorgaben.
Auch im Beratungsprozess hat eine vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken zu erfolgen (Art. 6 TVO). Es ist also zu dokumentieren, wie Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsgespräch einbezogen wurden.
Ab August 2022 (Inkrafttreten der Delegierten Rechtsverordnung zur IDD) müssen Berater und Vermittler von Finanzprodukten ihre Kunden aktiv zu deren Präferenzen in Sachen Nachhaltigkeit befragen. Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen die Finanzprodukte verkaufen, müssen Kunden also befragen, ob und wenn ja, welche Nachhaltigkeitspräferenzen sie haben. Damit verbunden ist die Erweiterung der Geeignetheitserklärung von Versicherungsanlageprodukten gegenüber Kunden. Es soll dokumentiert werden, inwieweit die Anlageziele des Kunden mit seinen Nachhaltigkeitspräferenzen erfüllt werden können. Grundvoraussetzung stellt dann die sogenannte EU-Taxonomie dar. Diese wird ein einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bereitstellen.
Im Jahr 2015 hat die Weltgemeinschaft die sogenannte Agenda 2030 beschlossen. In dieser Agenda wurden 17 globale Ziele (Sustainable Development Goals / SDGs) definiert, die in allen Bereichen ein nachhaltiges Leben und Wirtschaften ermöglichen sollen. Bei den genannten Zielen handelt es sich konkret um:
Ziel 1: Armut beenden
Ziel 2: Ernährung weltweit sichern
Ziel 3: Gesundheit und Wohlergehen für alle
Ziel 4: Bildung
Ziel 5: Gleichstellung der Geschlechter
Ziel 6: Ausreichende Wasserversorgung
Ziel 7: Nachhaltige und bezahlbare Energie
Ziel 8: Chancengleichheit
Ziel 9: Aufbau einer globalen und innovativen Wirtschaftsstruktur
Ziel 10: Weniger Ungleichheit über alle Ebenen
Ziel 11: Nachhaltige Stadt - und Gemeindestrukturen
Ziel 12: Nachhaltig produzieren und konsumieren
Ziel 13: Klimaschutz weltweit
Ziel 14: Schutz der Meere und Ozeane
Ziel 15: Leben an Land schützen
Ziel 16: Förderung nachhaltiger Institutionen
Ziel 17: Globale Partnerschaften zur Erreichung aller Ziele
Die Umstrukturierung und Modernisierung der europäischen und weltweiten Wirtschaft bedarf einer großen Menge Kapital, welches zum Teil einfach aus der privaten Wirtschaft kommen muss. Gerade wegen ihrer gewaltigen Umsätze und dem direkten Einfluss auf die Märkte, können Unternehmen aus der Finanz - und Versicherungsbranche maßgeblich zum Erreichen der Nachhaltigkeitsziele beitragen. Mit der EU-Taxonomieverordnung soll ein Tool geschaffen werden, welches die Nachhaltigkeit der Wirtschaftsaktivitäten klassifiziert und bewertet. Finanz - und Versicherungsprodukte, die die ESG-Kriterien erfüllen, und nachhaltige Geldanlagen sollen so gezielt gefördert werden, um die Geldströme der Wirtschaft in eine nachhaltige Richtung zu lenken (Sustainable Finance).
Laut der Taxonomie-Verordnung gilt eine Wirtschaftsaktivität dann als taxonomiekonform, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem von folgenden sechs Umweltzielen leistet, ohne den anderen zuwiderzulaufen:
(1) Klimaschutz
(2) Anpassung an den Klimawandel
(3) nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen
(4) Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft
(5) Vermeidung von Verschmutzung
(6) Schutz von Ökosystemen und Biodiversität
Zugleich müssen gewisse Mindestanforderungen, z. B. in Bezug auf Soziales und Menschenrechte, erfüllt werden.
Vermittler-Informationen und Formulierungsvorschläge zur Transparenzverordnung (TVO) finden Sie unter nachfolgenden Links. Diese haben unsere Förderer Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. BVK und VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. erarbeitet und stellen sie kostenfrei zur Verfügung:
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