Mit Inkrafttreten der vierten Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) am 1. August 2018 wurde eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler- und Verwalter eingeführt. Gem. § 34 c GewO müssen sich Makler, WEG- und Immobilienverwalter in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von 3 Kalenderjahren fortbilden. Die Weiterbildung muss dokumentiert und ggf. können Gewerbeaufsichtsamt oder die Industrie- und Handelskammern die Nachweise proaktiv anfordern.
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Die Fortbildungspflicht betrifft Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Zudem gilt sie auch für alle bei ihnen beschäftigten Personen, die an der Immobilienvermittlung oder Immobilienverwaltung mitwirken.
Immobilienmakler und als Immobilienverwalter sind gemäß der Gewerbeordnung § 34c verpflichtet sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren weiterzubilden. Wer gleichzeitig als Wohnimmobilienverwalter tätig ist, muss sich zusätzlich in diesem Bereich weiterbilden – also 20 Stunden als Makler, 20 Stunden als Verwalter.
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