Wichtiges in Kürze
Online
jederzeit & überall
Teilnahmegebühr
434 € brutto I 15 Stunden
315 € brutto I 10 Stunden
244 € brutto I 5 Stunden
303 € brutto I 15 Stunden nur Lernvideos
Zielgruppe
Versicherungsvermittler*innen
Personen mit Kundenkontakt in der Versicherungsbranche
Juristische Personen und deren Vertreter, die Versicherungen vertreiben
Termin
Start jederzeit möglich
Kurz erklärt
IDD.Weiterbildung.Abo der DMA eLearning @kademie
IDD-Weiterbildungspflicht leicht gemacht: Ihr Weg zur effizienten Compliance
Die Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) bringt eine klare Anforderung mit sich: Jährlich 15 Stunden Weiterbildung für alle Vertriebsmitarbeiter und Personen mit Kundenkontakt. Diese Pflicht mag zunächst als Herausforderung erscheinen, doch wir machen es Ihnen einfach.
Unser IDD.Weiterbildung.Abo: Ihre Lösung für unkomplizierte Weiterbildung
Die DMA eLearning @kademie präsentiert das IDD.Weiterbildung.Abo - Ihr Schlüssel zur mühelosen Erfüllung der IDD-Weiterbildungspflicht. Unsere innovative Online-Plattform bietet:
- Maßgeschneiderte Lernpfade für jeden Mitarbeiter
- Flexibles Lernen rund um die Uhr
- Automatische Dokumentation für einfache IHK-Nachweise
Vielfalt trifft Effizienz: Vier Abo-Varianten für Ihre individuellen Bedürfnisse
Wählen Sie aus vier speziell konzipierten Abo-Varianten, die sich an Ihrem Geschäftsjahr orientieren. Jede Option bietet:
- Hochwertige, praxisnahe Inhalte
- Aktuellstes Fachwissen für den Versicherungsvertrieb
- Interaktive Lernmethoden für nachhaltigen Wissenserwerb
Vorteile, die überzeugen:
- Kosteneffizienz: Sparen Sie Zeit und Ressourcen
- Flexibilität: Lernen Sie, wann und wo es Ihnen passt
- Qualitätssicherung: Profitieren Sie von stets aktualisierten Inhalten
- Einfache Verwaltung: Behalten Sie den Überblick über Ihre Weiterbildungsaktivitäten
Machen Sie die IDD-Weiterbildungspflicht zu Ihrem Wettbewerbsvorteil. Mit unserem IDD.Weiterbildung.Abo investieren Sie nicht nur in Compliance, sondern in die Zukunft Ihres Unternehmens und die Kompetenz Ihrer Mitarbeiter.Entdecken Sie jetzt, wie einfach gesetzeskonforme Weiterbildung sein kann. Kontaktieren Sie uns für Ihr maßgeschneidertes Angebot und starten Sie noch heute in eine effiziente Weiterbildungszukunft!
Unser Angebot für Sie
Vorgehensweise
Wie funktioniert unser System zur Erfüllung der IDD Weiterbildungszeit?
AUSWÄHLEN
Auswahl und Bearbeitung der Inhalte
Die Teilnehmer:innen erhalten nach Buchung des gewünschten Stundenkontingents Zugangsdaten zur DMA eLearning @kademie und stellen sich nach individuellem Bedarf die Online-Lerninhalte entsprechend zusammen. Es kann aus Selbstlernprogrammen (Web-Based-Trainings), Lernvideos und Online-Seminaren bis zum gebuchten Stundenkontingent frei gewählt werden. Der Zugang zu den Lerninhalten besteht unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung immer bis 31.12. des gebuchten Jahres. Jährlich zum 31.12. wird der Lernstand des abgelaufenen Jahres dokumentiert und bei allen Lernmedien für das neue Kalenderjahr auf Null zurückgesetzt.
ÜBERBLICK
Zugriff auf Ihre erreichte Bildungszeit
Die Teilnehmer:innen haben jederzeit einen Überblick über die bereits erworbene Bildungszeit. Diese wird in übersichtlichen Grafiken dargestellt.
DOKUMENTATION
IDD-konformes Zertifikat
Nach jeder Maßnahme kann zur Dokumentation der Weiterbildungszeit ein Teilnahmezertifikat heruntergeladen werden, welches der zuständigen Aufsichtsbehörde als Nachweis Ihrer Bildungszeit vorgelegt werden kann.
Lizenz des Idd.Weiterbildung.Abo der Deutschen Makler Akademie Die Lizenzen verlängern sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres gekündigt wird.
Feedback
Unternehmenslösung
IDD.Weiterbildung.Abo als Unternehmenslösung - die ideale Unternehmenslösung für Ihre Mitarbeiter
Investieren Sie in die Kompetenz Ihrer Mitarbeiter und sichern Sie die Zukunftsfähigkeit Ihres Unternehmens. Das IDD.Weiterbildung.Abo der DMA eLearning @kademie - Ihre effiziente Lösung für gesetzeskonforme und qualitativ hochwertige Weiterbildung im Versicherungsvertrieb. Profitieren Sie je Teilnehmeranzahl von bis zu 20% Nachlass.
Kontaktieren Sie uns noch heute für ein maßgeschneidertes Angebot für Ihr Unternehmen! Jetzt Anfragen >>>
Oder eine individuelle Beratung buchen
Referenzen
Kunden die uns Online-System zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung bereits erfolgreich nutzen
FAQ
Wer ist nach IDD zur Weiterbildung verpflichtet?
- Haupt- und nebenberufliche Versicherungsvermittler und -berater mit Erlaubnis
- Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung oder der Vermittlung mitwirken (z. B. Mitarbeiter im Vertrieb).
- Mitarbeiter die beraten, unmittelbar mit der Vorbereitung von Versicherungsverträgen befasst sind, bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, auch im Schadensfall, mitwirken oder unterstützen.
- Beschäftigte der Schadensbearbeitung und -regulierung mit Einfluss auf das Regulierungsergebnis.
- Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO („Ausschließlichkeitsvertreter“)
Welche Regelungen gibt es bei Unterbrechungen der Tätigkeit (Elternzeit, Krankheit etc.) bzw. bei unterjähriger Aufnahme der Tätigkeit?
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht grundsätzlich keine Ausnahme von der 15-stündigen Weiterbildungspflicht vor. Dies gilt auch bei unterjähriger Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit. Härtefälle müssen im Einzelfall entschieden werden, wenn z.B. Die Weiterbildungsmaßnahme aufgrund nahezu ganzjähriger Krankheit aus tatsächlichen Gründen nicht absolviert werden konnte Die Mutterschutzfrist und Elternzeit einer abhängig Beschäftigten nahezu das komplette Kalenderjahr umfasst.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht?
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht vor, dass der Weiterbildungsverpflichtete, der den Anforderungen der Weiterbildungspflicht nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung begeht.
Die unterlassene Weiterbildung führt neben Bußgeldern und der Einleitung einer Zuverlässigkeitsprüfung auch zur Haftung. Denn gegenüber dem Kunden ist eine nicht hinreichende Weiterbildung eine unvermeidliche Pflichtverletzung, die es dem Kunden leicht macht, Schadenersatzforderungen zu erreichen.
Sind leitende Angestellte von der Weiterbildungspflicht nach IDD betroffen?
Nach IDD müssen sich Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für den Versicherungsvertrieb verantwortlich sind, weiterbilden. Maßgeblich am Versicherungsvertrieb Beteiligte sind neben dem Vertriebsvorstand diejenigen Personen in der Leitungsstruktur des Unternehmens, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb im Sinne § 7 Nr. 34 a VAG haben. Nicht maßgeblich in diesem Sinne sind Personen der Leitungsstruktur, welche die Vorgaben des Unternehmens lediglich umsetzen. § 48 Abs. 2 Satz 1 VAG stellt darauf ab, dass die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten der Versicherungsunternehmen u. a. über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden.
Welche Backoffice-Mitarbeiter/-innen unterliegen der Weiterbildungspflicht?
Die Weiterbildungspflicht von Backoffice-Mitarbeiter/-innen ist abhängig von deren Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden „Beratungs- und Informationspflichten“. Hier liegt die Entscheidung je nach Einzelfall beim Arbeitgeber. Interne Bürotätigkeiten werden nicht von der Weiterbildungspflicht erfasst.
Ist die Weiterbildungspflicht durch eine sich regelmäßig fortbildende Führungskraft erfüllt?
Diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich vermitteln oder beraten, müssen sich stets weiterbilden, d.h. sie können nicht von einer Delegation gem. § 34d Abs. 9 GewO – wie beim Sachkundenachweis - profitieren.
Wie muss ich meine 15h-Weiterbildungspflicht nachweisen?
Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht muss erst nach Aufforderung der zugewiesenen Aufsichtsbehörde (IHK) nachgewiesen werden. Sie sind dazu verpflichtet, die Nachweise Ihrer Weiterbildungsmaßnahmen auf einem dauerhaften Datenträger und in den Geschäftsräumen für fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in welchem die Weiterbildung stattfand, aufzubewahren.
Aus den Nachweisen müssen der Name des Weiterbildungspflichtigen, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Maßnahme sowie die Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters hervorgehen.
Welche Maßnahmen werden berücksichtigt und anerkannt?
Die gewählten Weiterbildungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit des Weiterbildungspflichtigen aufrechterhalten, angepasst oder erweitert wird. Dabei steht bei jeder Weiterbildungsmaßnahme der Kundennutzen im Vordergrund. Es sollte also immer der Bezug zur Versicherungsvermittlung und –beratung erkennbar sein (Anlage 1 VersVermV, Anlage 1 VAG). Dementsprechend werden Weiterbildungen, die keinen konkreten Kundennutzen haben, nicht anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Seminare zur allgemeinen Betriebswirtschaft. Das Gleiche gilt für Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen. Anerkannt werden zugelassene Maßnahmen unabhängig davon, ob sie in Form von Präsenzveranstaltungen, E-Learnings, Blended-Learnings oder Einzeltrainings absolviert werden. Weiterbildungen im Selbststudium werden nur anerkannt, wenn zusätzlich eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird.
Was gilt bei einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) zur Weiterbildungsverpflichtung?
Gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstände) einer juristischen Person, deren Geschäftszweck die Versicherungsvermittlung ist, sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind zur Weiterbildung verpflichtet.
Kann die Weiterbildungsverpflichtung auf andere Personen übertragen (delegiert) werden?
Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person kann die Weiterbildungspflicht auf Angestellte mit Vertretungsbefugnis (Prokura, Handlungsvollmacht etc.) übertragen, wenn er selbst nicht vermittelnd oder beratend tätig ist. Beschäftigte, denen die Weiterbildungspflicht übertragen wurde, müssen die Beschäftigten der Vermittlung und Beratung beaufsichtigen.
Welche Weiterbildungsmaßnahme wird anerkannt?
Die gewählten Weiterbildungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit des Weiterbildungspflichtigen aufrechterhalten, angepasst oder erweitert wird. Dabei steht bei jeder Weiterbildungsmaßnahme der Kundennutzen im Vordergrund. Es sollte also immer der Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung erkennbar sein (Anlage 1 VersVermV, Anlage 1 VAG).
Dementsprechend werden Weiterbildungen, die keinen konkreten Kundennutzen haben, nicht anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Seminare zur allgemeinen Betriebswirtschaft. Das Gleiche gilt für Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen.
Anerkannt werden zugelassene Maßnahmen unabhängig davon, ob sie in Form von Präsenzveranstaltungen, E-Learnings, Blended-Learnings oder Einzeltrainings absolviert werden. Weiterbildungen im Selbststudium werden nur anerkannt, wenn zusätzlich eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird.
Was ändert sich bei der Anrechenbarkeit von Tätigkeiten als Dozent, Vortragender oder Trainer?
Die Wiederholung eines identischen Vortrages innerhalb eines Kalenderjahres kann nicht angerechnet werden kann, während inhaltlich unterschiedliche Vorträge jeweils einmal pro Kalenderjahr anrechenbar sind.
Sie haben noch Fragen?
Wenden Sie sich einfach mit Ihrer Frage direkt an uns.