IDD Weiterbildungsverpflichtung – durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) haben alle Vertriebsmitarbeiter und Personen mit Kundenkontakt die Pflicht sich jährlich 15 Stunden weiterzubilden. Die Weiterbildung muss dokumentiert und ggf. bei der zuständigen IHK nachgewiesen werden.
Gerne haben wir das passende Angebot für Sie – unser IDD.Weiterbildung.Abo. zur Erfüllung der IDD Weiterbildungspflicht. Die IDD Online-Weiterbildungsplattform der DMA eLearning @kademie ist ein Qualifizierungssystem, das vertrieblich tätige in die Lage versetzt, die individuelle und passgenaue Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung einfach und kostengünstig zu ermöglichen. In unserem Online-System zur Erfüllung der Weiterbildungszeit nach IDD haben Sie die Auswahl zwischen vier Varianten, die je nach Kalenderjahr gültig sind:
RENTABEL
Ersparnis von bis zu 50%
BEQUEM
Verwaltung der Lernzeit
FLEXIBEL
Freie Zeiteinteilung
Dafür haben wir ein System entwickelt in dem Online Seminare und Lernprogramme flexibel und ortsunabhängig genutzt werden können. So einfach funktioniert unser System zur Erfüllung der IDD Weiterbildungszeit:
AUSWÄHLEN
Auswahl und Bearbeitung der Inhalte
Die Teilnehmer:innen erhalten nach Buchung des gewünschten Stundenkontingents Zugangsdaten zur DMA eLearning @kademie und stellen sich nach individuellem Bedarf die Online-Lerninhalte entsprechend zusammen. Es kann aus Selbstlernprogrammen (Web-Based-Trainings), Lernvideos und Online-Seminaren bis zum gebuchten Stundenkontingent frei gewählt werden. Der Zugang zu den Lerninhalten besteht unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung immer bis 31.12. des gebuchten Jahres. Jährlich zum 31.12. wird der Lernstand des abgelaufenen Jahres dokumentiert und bei allen Lernmedien für das neue Kalenderjahr auf Null zurückgesetzt.
ÜBERBLICK
Zugriff auf Ihre erreichte Bildungszeit
Die Teilnehmer:innen haben jederzeit einen Überblick über die bereits erworbene Bildungszeit. Diese wird in übersichtlichen Grafiken dargestellt.
DOKUMENTATION
IDD-konformes Zertifikat
Nach jeder Maßnahme kann zur Dokumentation der Weiterbildungszeit ein Teilnahmezertifikat heruntergeladen werden. Zur Einreichung bei der prüfenden Behörde wird ein Dokument über die absolvierte Weiterbildung zum Download erstellt.
Die Lizenzen verlängern sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres gekündigt wird.
Sie sind flexibel und haben die freie Themenauswahl aus unserem Bildungsangebot. Stellen Sie sich Ihr individuelles Seminarprogramm zusammen und profitieren Sie außerdem von einer Ersparnis von bis zu 50%. Aus folgenden Online-Seminaren und Lernprogrammen können Sie Ihr individuelles IDD.Weiterbildung.Abo selbst zusammen stellen:
Die Inhalte dieser Seite basieren auf dem Verordnung vom 20.12.2018 sowie der von der BaFin und DIHK veröffentlichten FAQ Liste vom 15.10.2020:
Ja, auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte unterliegen der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung.
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht grundsätzlich keine Ausnahme von der 15-stündigen Weiterbildungspflicht vor. Dies gilt auch bei unterjähriger Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit. Härtefälle müssen im Einzelfall entschieden werden, wenn z.B.
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht vor, dass der Weiterbildungsverpflichtete, der den Anforderungen der Weiterbildungspflicht nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung begeht.
Die unterlassene Weiterbildung führt neben Bußgeldern und der Einleitung einer Zuverlässigkeitsprüfung auch zur Haftung. Denn gegenüber dem Kunden ist eine nicht hinreichende Weiterbildung eine unvermeidliche Pflichtverletzung, die es dem Kunden leicht macht, Schadenersatzforderungen zu erreichen.
Nach IDD müssen sich Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für den Versicherungsvertrieb verantwortlich sind, weiterbilden. Maßgeblich am Versicherungsvertrieb Beteiligte sind neben dem Vertriebsvorstand diejenigen Personen in der Leitungsstruktur des Unternehmens, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb im Sinne § 7 Nr. 34 a VAG haben. Nicht maßgeblich in diesem Sinne sind Personen der Leitungsstruktur, welche die Vorgaben des Unternehmens lediglich umsetzen. § 48 Abs. 2 Satz 1 VAG stellt darauf ab, dass die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten der Versicherungsunternehmen u. a. über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden.
Es werden nur Zeitstunden für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht herangezogen. Weiterbildungspunkte gibt es seit Einführung der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung nicht mehr.
Die Weiterbildungspflicht von Backoffice-Mitarbeiter/-innen ist abhängig von deren Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden „Beratungs- und Informationspflichten“. Hier liegt die Entscheidung je nach Einzelfall beim Arbeitgeber. Interne Bürotätigkeiten werden nicht von der Weiterbildungspflicht erfasst.
Diejenigen Beschäftigten, die tatsächlich vermitteln oder beraten, müssen sich stets weiterbilden, d.h. sie können nicht von einer Delegation gem. § 34d Abs. 9 GewO – wie beim Sachkundenachweis - profitieren.
Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht muss erst nach Aufforderung der zugewiesenen Aufsichtsbehörde (IHK) nachgewiesen werden. Sie sind dazu verpflichtet, die Nachweise Ihrer Weiterbildungsmaßnahmen auf einem dauerhaften Datenträger und in den Geschäftsräumen für fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in welchem die Weiterbildung stattfand, aufzubewahren.
Aus den Nachweisen müssen der Name des Weiterbildungspflichtigen, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Maßnahme sowie die Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters hervorgehen.
Die gewählten Weiterbildungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit des Weiterbildungspflichtigen aufrechterhalten, angepasst oder erweitert wird. Dabei steht bei jeder Weiterbildungsmaßnahme der Kundennutzen im Vordergrund. Es sollte also immer der Bezug zur Versicherungsvermittlung und –beratung erkennbar sein (Anlage 1 VersVermV, Anlage 1 VAG). Dementsprechend werden Weiterbildungen, die keinen konkreten Kundennutzen haben, nicht anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Seminare zur allgemeinen Betriebswirtschaft. Das Gleiche gilt für Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen. Anerkannt werden zugelassene Maßnahmen unabhängig davon, ob sie in Form von Präsenzveranstaltungen, E-Learnings, Blended-Learnings oder Einzeltrainings absolviert werden. Weiterbildungen im Selbststudium werden nur anerkannt, wenn zusätzlich eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird.
Nach § 7 VersVermV muss die Weiterbildungsmaßnahme auf den Anforderungen der fachlichen oder personalen Kompetenzen und ausgeübten Tätigkeiten basieren. Die IHK ist dazu ermächtigt, nicht ausreichende Schulungen abzulehnen.
Zum 23. Februar 2018 wurde die europäische IDD-Richtlinie (EU) 2016/97 zum Versicherungsvertrieb in deutsches Recht umgesetzt. Die erforderlichen Änderungen wurden in der Gewerbeordnung (GewO), § 34d Absatz 9 Satz 2 und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 48 Absatz 2 umgesetzt.
Nach § 7 VersVermV muss die Weiterbildungsmaßnahme auf den Anforderungen der fachlichen oder personalen Kompetenzen und ausgeübten Tätigkeiten basieren. Die IHK ist dazu ermächtigt, nicht ausreichende Schulungen abzulehnen.
Gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstände) einer juristischen Person, deren Geschäftszweck die Versicherungsvermittlung ist, sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind zur Weiterbildung verpflichtet.
Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person kann die Weiterbildungspflicht auf Angestellte mit Vertretungsbefugnis (Prokura, Handlungsvollmacht etc.) übertragen, wenn er selbst nicht vermittelnd oder beratend tätig ist. Beschäftigte, denen die Weiterbildungspflicht übertragen wurde, müssen die Beschäftigten der Vermittlung und Beratung beaufsichtigen.
Die gewählten Weiterbildungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit des Weiterbildungspflichtigen aufrechterhalten, angepasst oder erweitert wird. Dabei steht bei jeder Weiterbildungsmaßnahme der Kundennutzen im Vordergrund. Es sollte also immer der Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung erkennbar sein (Anlage 1 VersVermV, Anlage 1 VAG).
Dementsprechend werden Weiterbildungen, die keinen konkreten Kundennutzen haben, nicht anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Seminare zur allgemeinen Betriebswirtschaft. Das Gleiche gilt für Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen.
Anerkannt werden zugelassene Maßnahmen unabhängig davon, ob sie in Form von Präsenzveranstaltungen, E-Learnings, Blended-Learnings oder Einzeltrainings absolviert werden. Weiterbildungen im Selbststudium werden nur anerkannt, wenn zusätzlich eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird.
Die abschließende Entscheidung über die Verpflichtung zur Weiterbildung und die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen trifft ausschließlich die zuständige Aufsichtsbehörde.
Dual Studierende unterliegen bei Tätigkeiten im Rahmen ihres Studiums nicht der Weiterbildungspflicht. Sind dual Studierende außerhalb ihres Studiums noch zusätzlich vertrieblich tätig, unterliegen sie der IDD Weiterbildungspflicht.
Siehe Anlage 1 der VersVermV. Inhalte müssen den nötigen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen.
Nein, Marketingveranstaltungen sind bei der IDD Weiterbildungspflicht nicht anrechbar.
Volkswirtschaftliche Weiterbildungen, die im Versicherungskontext stehen, sind anrechenbar.
Die Wiederholung eines identischen Vortrages innerhalb eines Kalenderjahres kann nicht angerechnet werden kann, während inhaltlich unterschiedliche Vorträge jeweils einmal pro Kalenderjahr anrechenbar sind.
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