Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung
Vorbereitung auf die IHK-Sachkundeprüfung gem. §34k GewO
Sie möchten künftig Allgemein-Verbraucherdarlehen vermitteln oder zu entsprechenden Darlehensverträgen beraten?
Mit § 34k GewO gelten für diesen Tätigkeitsbereich neue gewerberechtliche Anforderungen. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
Mit der IHK-Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung IHK“ können Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse für die Darlehensvermittlung verfügen. Die Prüfung umfasst Themen aus der Kundenberatung, den fachlichen und rechtlichen Grundlagen der Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie aus Finanzierung und Kreditprodukten.
Bereiten Sie sich gezielt auf die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO vor.
Die Deutsche Makler Akademie bietet in Kooperation mit der Deutschen Versicherungsakademie einen strukturierten Online-Vorbereitungskurs, der sich an den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und den vorgesehenen Prüfungsinhalten orientiert. Sie erarbeiten die relevanten Themen aus Kundenberatung, Darlehensvermittlung sowie Finanzierung und Kreditprodukten und bereiten sich systematisch auf die schriftliche IHK-Sachkundeprüfung vor.
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Aktueller Stand zu § 34k GewO und zur Sachkundeprüfung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Darlehensvermittlung wurden 2026 neu geregelt. Mit § 34k GewO wird ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen geschaffen.
Die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) konkretisiert unter anderem den Sachkundenachweis, die Sachkundeprüfung, gleichgestellte Berufsqualifikationen, Weiterbildung, Registrierung sowie Berufs- und Dokumentationspflichten. Die Verordnung wurde am 28. Juli 2026 ausgefertigt und ist seit dem 1. August 2026 in Kraft.
Für die IHK-Sachkundeprüfung steht damit fest: Sie wird schriftlich durchgeführt und umfasst die drei Prüfungsbereiche
- Kundenberatung,
- fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie
- Finanzierung und Kreditprodukte.
Die Bereiche werden in einem ausgewogenen Verhältnis geprüft. Anhand praxisbezogener Aufgaben weisen Prüflinge ihre Produkt- und Beratungskenntnisse nach. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden.
Die Prüfung wird von den Industrie- und Handelskammern durchgeführt und kann bei jeder IHK abgelegt werden, die diese Sachkundeprüfung anbietet. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die jeweilige IHK durch Satzung.
Fragen und Antworten zum/r Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung (IHK)
Was ist die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO?
Die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k GewO dient dem Nachweis, dass Darlehensvermittler/-innen über die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügen. Die neue Regulierung betrifft die gewerbliche Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und den weiteren vom Gesetz erfassten Finanzierungshilfen. Der Sachkundenachweis gehört zu den zentralen Anforderungen des neuen Erlaubnisregimes. Dabei ist wichtig: Die bestandene Sachkundeprüfung ist nicht mit der Gewerbeerlaubnis selbst gleichzusetzen. Mit der Prüfung wird die Sachkunde nachgewiesen. Für die Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit müssen darüber hinaus die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Nach erfolgreicher Prüfung stellt die IHK eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung als „Geprüfter Fachmann für Darlehensvermittlung IHK“ beziehungsweise „Geprüfte Fachfrau für Darlehensvermittlung IHK“ aus.
Für wen ist § 34k GewO relevant?
§ 34k GewO ist insbesondere für Personen und Unternehmen relevant, die gewerbsmäßig Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge oder die gesetzlich erfassten Finanzierungshilfen vermitteln oder hierzu beraten. Dazu können – abhängig vom konkreten Geschäftsmodell – beispielsweise Vermittler/-innen von Raten- und Konsumentenkrediten sowie Finanzdienstleister gehören. Auch bereits tätige Darlehensvermittler/-innen sollten prüfen, welche Auswirkungen die neue Regulierung auf ihre bisherige Tätigkeit hat. Typische Ausgangssituationen sind:
- Sie möchten erstmals als Darlehensvermittler/-in tätig werden.
- Sie vermitteln bereits Verbraucher- oder Ratenkredite.
- Sie möchten Ihr bestehendes Finanzdienstleistungsangebot um entsprechende Darlehensprodukte erweitern.
- Sie beschäftigen Mitarbeiter/-innen in der Vermittlung oder Beratung.
- Ihr Unternehmen möchte mehrere Mitarbeiter/-innen auf die neuen Anforderungen vorbereiten.
Ob eine Sachkundeprüfung in Ihrem persönlichen Fall notwendig ist, hängt unter anderem von Ihrer Tätigkeit und gegebenenfalls bereits vorhandenen Qualifikationen ab.
Benötige ich in jedem Fall die IHK-Sachkundeprüfung § 34k GewO?
Nein. Die Sachkundeprüfung ist nicht in jedem Fall zwingend der einzige mögliche Sachkundenachweis. Die Darlehensvermittlungsverordnung stellt bestimmte andere Berufsqualifikationen dem erforderlichen Sachkundenachweis gleich. Dazu zählt beispielsweise bereits eine Erlaubnis nach § 34i GewO oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler/-innen. Daneben werden bestimmte Ausbildungs- und Fortbildungsabschlüsse anerkannt. Bei einigen Qualifikationen ist zusätzliche einschlägige Berufserfahrung erforderlich. Auch bestimmte Hochschulabschlüsse können unter weiteren Voraussetzungen berücksichtigt werden. Prüfen Sie deshalb vor der Anmeldung zu einer Sachkundeprüfung, ob Ihre vorhandene Qualifikation möglicherweise bereits als Sachkundenachweis anerkannt werden kann.
Wie läuft die IHK-Sachkundeprüfung für Darlehensvermittler/-innen ab?
Die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO ist nach der geltenden Darlehensvermittlungsverordnung als schriftliche Prüfung ausgestaltet. Damit unterscheidet sie sich in ihrem Aufbau von einigen anderen gewerberechtlichen Sachkundeprüfungen. Die Prüfung kann mit unterschiedlichen Medien durchgeführt werden. Geprüft wird anhand praxisbezogener Aufgaben.
Die drei Prüfungsbereiche sind:
Kundenberatung
Hier geht es um die fachgerechte Ermittlung der Kundensituation und des Kundenbedarfs sowie um wesentliche Anforderungen an Beratung und Kommunikation.
Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen
Dieser Bereich umfasst die fachlichen und rechtlichen Kenntnisse, die Darlehensvermittler/-innen für ihre Tätigkeit benötigen.
Finanzierung und Kreditprodukte
Hier werden Kenntnisse über Finanzierungsformen, Kreditprodukte, Konditionen sowie weitere wirtschaftliche Zusammenhänge geprüft.
Zum Bestehen müssen insgesamt mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden. Ein zusätzlicher mündlicher oder praktischer Prüfungsteil ist nach der geltenden DarlVermV nicht vorgesehen.
Welche Inhalte werden in der § 34k Sachkundeprüfung geprüft?
Die Prüfung verlangt ein breites Verständnis der Darlehensvermittlung. Es geht nicht nur um einzelne Kreditprodukte, sondern um das Zusammenspiel von Kundenbedarf, rechtlichen Rahmenbedingungen, Finanzierung und Beratung.
Kundenberatung und Bedarfsermittlung
Darlehensvermittler/-innen müssen Kundengespräche strukturiert führen und die individuelle Situation des Kunden berücksichtigen können. Dazu gehören beispielsweise die Gesprächsvorbereitung, die Ermittlung des Kundenbedarfs, kundengerechte Lösungsansätze und die weitere Kundenbetreuung. Rechtliche Grundlagen Wer Darlehen vermittelt, bewegt sich in einem regulierten Umfeld. Zum vorgesehenen Sachkundestoff gehören deshalb unter anderem relevante vertragsrechtliche Grundlagen sowie Vorschriften des Verbraucherkredit- und Verbraucherdarlehensrechts. Weitere Themen betreffen insbesondere Verbraucher- und Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Geldwäscheprävention und die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen.
Finanzierung und Kreditprodukte
Prüflinge müssen unterschiedliche Kredit- und Finanzierungsformen fachlich einordnen können. Zum Sachkundekatalog gehören unter anderem verschiedene Formen von Verbraucherdarlehen und Finanzierungen. Dazu zählen beispielsweise: Ratendarlehen, Kontokorrentkredite, Bauspardarlehen und Bausparfinanzierungen, Kreditkartennutzung, Leasing sowie bestimmte „Buy now, pay later“-Modelle.
Zinsen und Konditionen
Wie lässt sich ein Kreditangebot fachlich beurteilen? Dazu sind unter anderem Kenntnisse über Zinssätze, effektiven Jahreszins, Zinsrechnung und unterschiedliche Konditionsmodelle erforderlich. Kreditwürdigkeit und Bonität Auch die wirtschaftliche Situation des Kunden ist Bestandteil einer fachgerechten Darlehensvermittlung. Daher gehören beispielsweise Kreditfähigkeit, Kreditwürdigkeit, Bonitätsnachweise, Scoring und die Beurteilung der Tragfähigkeit einer Finanzierung zum Sachgebiet. Sicherheiten und Finanzierungsrisiken Darüber hinaus spielen Kreditsicherheiten und Risiken eine wichtige Rolle. Dazu kommen Fragestellungen rund um Kreditausfall, Umschuldung, Prolongation und weitere Situationen im Verlauf eines Darlehensverhältnisses.
So können Sie sich auf die § 34k IHK-Prüfung vorbereiten
Die neue Sachkundeprüfung verbindet rechtliche Kenntnisse, Produktwissen, Finanzierungswissen und Kundenberatung.
Eine strukturierte Vorbereitung kann deshalb insbesondere dabei helfen,
- den umfangreichen Sachkundekatalog systematisch zu erschließen,
- vorhandenes Fachwissen mit den konkreten Prüfungsanforderungen abzugleichen,
- Wissenslücken frühzeitig zu erkennen,
- rechtliche und fachliche Zusammenhänge besser zu verstehen und
- sich mit praxisbezogenen Fragestellungen vertraut zu machen. Wie umfangreich Ihre persönliche Vorbereitung sein sollte, hängt wesentlich von Ihren Vorkenntnissen ab.
Einsteiger/-innen benötigen häufig einen breiteren Aufbau des Grundlagenwissens. Bereits erfahrene Darlehens- oder Finanzierungsvermittler/-innen können dagegen möglicherweise gezielter an einzelnen Themenbereichen arbeiten.
§ 34k oder § 34i GewO – wo liegt der Unterschied?
§ 34k GewO betrifft grundsätzlich die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen. § 34i GewO betrifft dagegen Immobiliar-Verbraucherdarlehen und entsprechende Finanzierungshilfen. Damit bestehen zwei unterschiedliche gewerberechtliche Regelungsbereiche.
§ 34k GewO
Der neue § 34k GewO richtet sich an Vermittler/-innen und Berater/-innen im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehen und der weiteren gesetzlich erfassten Finanzierungshilfen.
§ 34i GewO
§ 34i GewO gilt dagegen für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen. Ein typisches Anwendungsfeld ist die private Immobilienfinanzierung. Entscheidend ist deshalb, welche Art von Darlehen oder Finanzierung Sie tatsächlich vermitteln oder zu welcher Sie beraten.
Wer bereits eine Erlaubnis nach § 34i GewO besitzt oder die entsprechende Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat, sollte zudem prüfen, ob diese Qualifikation für den Sachkundenachweis nach § 34k berücksichtigt werden kann. Zum Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK § 34i >
Neben Sachkunde: Welche weiteren Neuerungen bringt § 34k?
Der neue Rechtsrahmen beschränkt sich nicht auf die Einführung einer Sachkundeprüfung. Für betroffene Darlehensvermittler/-innen sind unter anderem weitere Anforderungen vorgesehen. Registrierung Darlehensvermittler/-innen nach § 34k GewO werden in das bereits für andere gewerbliche Vermittler bestehende Vermittlerregister einbezogen. Weiterbildung Für die vom Gesetz erfassten Personen besteht eine Weiterbildungspflicht. Die Darlehensvermittlungsverordnung sieht vor, dass Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in den Bereichen Kundenberatung, Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte aktuell gehalten werden. Weiterbildung kann nach der Verordnung grundsätzlich in unterschiedlichen Lernformen durchgeführt werden. Berufspflichten Die DarlVermV enthält außerdem Verhaltens- und Dokumentationspflichten. Darlehensvermittler/-innen müssen ihre Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers ausüben. Damit betrifft die neue Regulierung nicht nur den Einstieg in die Tätigkeit, sondern auch die laufende Berufsausübung.
Was ist § 34k GewO?
§ 34k GewO ist ein neuer gewerberechtlicher Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von und Beratung zu bestimmten Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen. Die Regelung schafft einen eigenen rechtlichen Rahmen für Tätigkeiten, die bislang teilweise unter die allgemeine Darlehensvermittlung nach § 34c GewO fielen. Zu den neuen Anforderungen gehören insbesondere Sachkunde, Registrierung und Weiterbildung.
Wann tritt § 34k GewO in Kraft?
Die neuen Regelungen des § 34k GewO treten am 20. November 2026 in Kraft. Für bereits tätige Darlehensvermittler/-innen bestehen Übergangsregelungen. Welche Regelungen und Fristen im Einzelfall gelten, hängt von der jeweiligen Ausgangssituation ab.
Was ist die Darlehensvermittlungsverordnung?
Die Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen rund um § 34k GewO. Sie regelt unter anderem die Sachkundeprüfung, anerkannte Berufsqualifikationen, Weiterbildung, Registerangaben sowie verschiedene Verhaltens- und Dokumentationspflichten. Die Verordnung wurde am 28. Juli 2026 ausgefertigt. Damit stehen inzwischen auch zentrale Einzelheiten der Sachkundeprüfung verbindlicher fest als während des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens.
Wer benötigt die Sachkundeprüfung nach § 34k GewO?
Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34k GewO aufnehmen möchte, muss die erforderliche Sachkunde nachweisen. Die IHK-Sachkundeprüfung ist eine Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen. Bestimmte andere Berufsqualifikationen oder vorhandene Erlaubnisse können jedoch gleichgestellt sein. Deshalb sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie persönlich tatsächlich eine zusätzliche Sachkundeprüfung benötigen.
Welche Berufsabschlüsse können als Sachkunde anerkannt werden?
Die DarlVermV enthält einen konkreten Katalog gleichgestellter Qualifikationen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Ausbildungs- und Fortbildungsabschlüsse aus den Bereichen Bank, Immobilien, Versicherungen und Finanzberatung. Bei einzelnen Qualifikationen ist zusätzlich Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen erforderlich. Auch bestimmte Hochschulabschlüsse können unter weiteren Voraussetzungen anerkannt werden. Die Anerkennung Ihrer persönlichen Qualifikation sollten Sie im Zweifel mit der zuständigen Behörde klären
Wird eine vorhandene § 34i Sachkunde für § 34k anerkannt?
Nach der DarlVermV ist sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 GewO als auch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler/-innen dem Sachkundenachweis nach § 34k gleichgestellt. Wenn Sie bereits über eine entsprechende § 34i-Qualifikation verfügen, sollten Sie deshalb vor der Anmeldung zu einer weiteren Sachkundeprüfung prüfen, welche Nachweise Sie für Ihre geplante Tätigkeit benötigen.
Wie läuft die IHK-Sachkundeprüfung nach § 34k ab?
Die Prüfung erfolgt schriftlich und kann mit unterschiedlichen Medien durchgeführt werden. Sie umfasst drei Bereiche:
- Kundenberatung,
- fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
- Finanzierung und Kreditprodukte.
Die Aufgaben sind praxisbezogen und die Prüfungsbereiche sollen in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt werden.
Gibt es bei der § 34k Prüfung einen mündlichen oder praktischen Teil?
Nach der geltenden Darlehensvermittlungsverordnung ist kein zusätzlicher mündlicher oder praktischer Prüfungsteil vorgesehen. Die Sachkundeprüfung wird schriftlich durchgeführt. Diese Information ist insbesondere deshalb relevant, weil während der Entwicklung des neuen Prüfungsverfahrens teilweise noch unterschiedliche Prüfungsmodelle diskutiert beziehungsweise erwartet wurden.
Wo kann ich die Sachkundeprüfung ablegen?
Die Sachkundeprüfung wird durch die Industrie- und Handelskammern abgenommen. Sie kann bei jeder IHK abgelegt werden, die die Prüfung anbietet. Welche Kammern konkrete Termine anbieten und wie die Anmeldung erfolgt, sollten Sie direkt bei der jeweiligen IHK prüfen.
Welche Inhalte werden in der § 34k Prüfung abgefragt?
Der Prüfungsstoff umfasst Kundenberatung, fachliche Kenntnisse zur Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte. Dazu gehören unter anderem rechtliche Grundlagen, Verbraucherschutz, Finanzierungsformen, Kreditprodukte, Zinsen, Bonität, Kreditwürdigkeit, Sicherheiten und Finanzierungsrisiken. Die Anlage zur DarlVermV beschreibt den Prüfungsstoff detaillierter.
Ist die Sachkundeprüfung auch für Quereinsteiger/-innen geeignet?
Die erforderlichen Kenntnisse können grundsätzlich auch von Personen erworben werden, die bisher nicht als Darlehensvermittler/-innen tätig waren. Für Quereinsteiger/-innen kann eine strukturierte Vorbereitung besonders hilfreich sein, da sich der Sachkundekatalog über rechtliche, wirtschaftliche, produktbezogene und beratungsbezogene Themen erstreckt. Ob weitere Voraussetzungen für Ihre geplante Tätigkeit gelten, ist unabhängig davon zu prüfen.
Darf ich nach bestandener Sachkundeprüfung automatisch als Darlehensvermittler/-in arbeiten?
Nein. Die bestandene Sachkundeprüfung weist die erforderlichen fachlichen Kenntnisse nach. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch eine gegebenenfalls erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis. Ob Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen, richtet sich nach den vollständigen gesetzlichen Voraussetzungen und Ihrer individuellen Situation.
Wie wird der Online-Lehrgang durchgeführt?
Zentrales Medium ist unsere Online-Lernplattform. Nach Erhalt Ihrer persönlichen Zugangsdaten finden Sie dort alle Informationen, Unterlagen, Lernmedien und Termine. Auch die Online-Seminare (via MS Teams) können Sie von dort aus starten.
Welche technischen Voraussetzungen brauche ich zur Teilnahme?
PC, Laptop oder Tablet mit MS Edge oder Google Chrome werden unterstützt. Safari oder Internetexplorer werden leider nicht unterstützt. Bitte richten Sie sich vor Beginn Ihres Lehrgangs entsprechenden Web-Browser ein.
Benötige ich eine Kamera oder ein Headset?
Headset/Mikrofon wird empfohlen – PC-Audio wäre ebenfalls möglich. Kamera und Audiofunktion ist in MS Teams vorhanden.
Sie haben noch Fragen zum Lehrgang Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung (IHK) der Deutschen Makler Akademie?
Wir sind gerne persönlich für Sie da. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
§ 34k Inhouse-Qualifizierung für Unternehmen
Sie möchten mehrere Mitarbeiter/-innen gezielt auf die neuen Anforderungen in der Darlehensvermittlung vorbereiten?
Dann können Sie bereits jetzt mit uns über eine mögliche Inhouse-Qualifizierung zu § 34k GewO sprechen. Gemeinsam können wir beispielsweise klären:
- wie viele Mitarbeiter/-innen qualifiziert werden sollen,
- welche Vorkenntnisse vorhanden sind,
- welche Tätigkeitsbereiche betroffen sind,
- welcher zeitliche Rahmen für Ihr Unternehmen sinnvoll ist und welche Form der Vorbereitung organisatorisch zu Ihrem Unternehmen passt.
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt auf Basis Ihrer Anforderungen und der verfügbaren Qualifizierungsangebote.