Versicherungsmakler:innen haften für ihr Tun aus der Vermittlungstätigkeit, welche auch die Beratung einschließt. Ein weiteres Haftungspotential ergibt sich auf eine Beratung, die geschuldet, aber nicht erbracht wird. Speziell das Haftungsrisiko aufgrund Unterlassens wird häufig völlig unterschätzt. Der Tarifwechsel in der PKV gehört zu den „Beratungspflichten“ eines/einer Versicherungsmaklers/-in.
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