Unser IDD.Weiterbildung.Abo – maßgeschneidert für Sie!

Durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) haben alle Vertriebsmitarbeiter und Personen mit Kundenkontakt die Pflicht sich jährlich 15 Stunden weiterzubilden. Die Weiterbildung muss dokumentiert und ggf. bei der zuständigen IHK nachgewiesen werden.
Für Sie haben wir unsere IDD.Weiterbildung.Abo zusammengestellt. Diese beinhalten 15, 10 oder 5 Weiterbildungsstunden und sind je Kalenderjahr gültig. Sie haben die Auswahl zwischen drei Varianten. Ob 15 Stunden, 10 Stunden oder 5 Stunden, wir haben das passende Angebot für Sie.
Die Online-Seminare werden live und interaktiv durchgeführt. Selbstlernprogramme führen Sie orts- und zeitunabhängig per PC, Tablet oder Smartphone durch, sie benötigen lediglich einen Internetanschluss.
Sie sind flexibel und haben die freie Themenauswahl (vom IDD-Abo ausgenommene Seminare / Lehrgänge finden Sie im PDF-Dokument unter Hinweise) aus unserem Bildungsangebot. Stellen Sie sich Ihr individuelles Seminarprogramm zusammen und profitieren Sie außerdem von einer Ersparnis von bis zu 50%.
Zusätzlich übernehmen wir die Verwaltung, Dokumentation und Archivierung der Aus- und Weiterbildungsaktivitäten zum Nachweis der Weiterbildung gegenüber der zuständigen IHK.
Die DMA unterstützt Sie bei der Erfüllung der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung.
Dafür haben wir ein System entwickelt in dem Online Seminare und Lernprogramme flexibel und ortsunabhängig genutzt werden können.
Entdecken Sie Ihre Vorteile:
Bauen Sie aus folgenden Online-Seminaren und Lernprogrammen Ihr individuelles IDD.Weiterbildung.Abo selbst zusammen:
Über 120 Online-Seminare
Erfahrene Referenten vermitteln das Wissen in kompakter Form – mit dem Vorteil, dass Sie Reisezeiten sparen.
Ca. 170 Stunden Lernprogramme
Mit unseren Lernprogrammen lässt sich Wissen schnell, flexibel, selbstbestimmt und ortsunabhängig aktualisieren und vertiefen.
IDD. eLearning. Abo.
So einfach funktioniert es:

Aktuelle Fragen rund um die Umsetzung der IDD
Die Inhalte dieser Seite basieren auf dem Verordnung vom 20.12.2018 sowie der von der BaFin und DIHK veröffentlichten FAQ Liste vom 26.02.2021:
FAQ rund um die Umsetzung der IDD
- Haupt- und nebenberufliche Versicherungsvermittler und -berater mit Erlaubnis
- Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung oder der Vermittlung mitwirken (z. B. Mitarbeiter im Vertrieb).
- Mitarbeiter die beraten, unmittelbar mit der Vorbereitung von Versicherungsverträgen befasst sind, bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, auch im Schadensfall, mitwirken oder unterstützen.
- Beschäftigte der Schadensbearbeitung und -regulierung mit Einfluss auf das Regulierungsergebnis.
- Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO („Ausschließlichkeitsvertreter“)
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht grundsätzlich keine Ausnahme von der 15-stündigen Weiterbildungspflicht vor. Dies gilt auch bei unterjähriger Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit. Härtefälle müssen im Einzelfall entschieden werden, wenn z.B.
- Die Weiterbildungsmaßnahme aufgrund nahezu ganzjähriger Krankheit aus tatsächlichen Gründen nicht absolviert werden konnte
- Die Mutterschutzfrist und Elternzeit einer abhängig Beschäftigten nahezu das komplette Kalenderjahr umfasst.
Die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) sieht vor, dass der Weiterbildungsverpflichtete, der den Anforderungen der Weiterbildungspflicht nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung begeht.
Die unterlassene Weiterbildung führt neben Bußgeldern und der Einleitung einer Zuverlässigkeitsprüfung auch zur Haftung. Denn gegenüber dem Kunden ist eine nicht hinreichende Weiterbildung eine unvermeidliche Pflichtverletzung, die es dem Kunden leicht macht, Schadenersatzforderungen zu erreichen.
Es werden nur Zeitstunden für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht herangezogen. Weiterbildungspunkte gibt es seit Einführung der gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung nicht mehr.
Die Erfüllung der Weiterbildungspflicht muss erst nach Aufforderung der zugewiesenen Aufsichtsbehörde (IHK) nachgewiesen werden. Sie sind dazu verpflichtet, die Nachweise Ihrer Weiterbildungsmaßnahmen auf einem dauerhaften Datenträger und in den Geschäftsräumen für fünf Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in welchem die Weiterbildung stattfand, aufzubewahren.
Aus den Nachweisen müssen der Name des Weiterbildungspflichtigen, Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Maßnahme sowie die Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters hervorgehen.
Die gewählten Weiterbildungsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die berufliche Handlungsfähigkeit des Weiterbildungspflichtigen aufrechterhalten, angepasst oder erweitert wird. Dabei steht bei jeder Weiterbildungsmaßnahme der Kundennutzen im Vordergrund. Es sollte also immer der Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung erkennbar sein (Anlage 1 VersVermV, Anlage 1 VAG).
Dementsprechend werden Weiterbildungen, die keinen konkreten Kundennutzen haben, nicht anerkannt. Dazu zählen beispielsweise Seminare zur allgemeinen Betriebswirtschaft. Das Gleiche gilt für Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Finanzanlagen, Immobiliendarlehen und Bausparen.
Anerkannt werden zugelassene Maßnahmen unabhängig davon, ob sie in Form von Präsenzveranstaltungen, E-Learnings, Blended-Learnings oder Einzeltrainings absolviert werden. Weiterbildungen im Selbststudium werden nur anerkannt, wenn zusätzlich eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird.
IDD-Abo
Hinweise
Vom IDD ausgenommene Seminare / Lehrgänge finden Sie hier:
FAQ-Liste der DIHK und die BaFin
Der DIHK und die BaFin haben eine aktuelle FAQ-Liste zur regelmäßigen Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler veröffentlicht. (Stand: 15.10.2020)