Deutsche Makler Akademie Finanzvermittlerrichtlinie

Neue Anforderungen an Finanzvermittler

Ziel des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist die Stärkung des Anlegerschutzes durch eine schärfere Produktregulierung und eine Erhöhung der Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen.
Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und durch freie Vermittler sollen im Sinne eines einheitlichen Verbraucherschutzes künftig die gleichen Spielregeln (Berufszugangsregeln und Berufsausübungsregeln) für alle Marktteilnehmer gelten. Damit wird für den Verbraucher ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen, unabhängig davon, ob er Finanzanlagen über Banken oder freie Vermittler erwirbt.
Hierzu werden bestimmte Anforderungen an die Vermittler / Berater von Anlageprodukten gestellt, die im Wesentlichen bereits bekannte Elemente der EU-Vermittlerrichtlinie aufgreifen.

Eine Tätigkeit als Finanzanlagevermittler wird zukünftig erlaubnispflichtig.

Gewerberechtliche Erlaubnis

Die Erlaubnispflicht wird im neu einzuführenden § 34f GewO (Gewerbeordnung) geregelt. Die Erlaubnis nach § 34f GewO wird an bestimmte Voraussetzungen gebunden und das Versicherungsvermittlerregister wird um den Bereich Anlagevermittler ergänzt.

Eine Erlaubnis und Registrierung als Anlagevermittler muss zukünftig für folgende Kategorien beantragt werden:
  • Investmentfondsvermittlung
  • Geschlossene Fonds (KG-Beteiligungen)
  • Sonstige Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteile.

Entsprechend dieser Unterteilung kann eine Erlaubnis für alle Teilbereiche oder für einzelne Teilbereiche beantragt und erteilt werden.

An folgende Voraussetzungen ist eine Erlaubnis und Registrierung geknüpft:

1. Gewerberechtliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
Eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn für den Antragsteller innerhalb der letzten 5 Jahre keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vermögensdelikten oder Insolvenzstraftaten erfolgte. Geordnete Vermögensverhältnisse liegen vor, wenn der Antragsteller sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet und keine Einträge im Schuldnerverzeichnis vorliegen.

2. Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung soll Vermögensschäden bis 1,13 Mio. Euro pro Versicherungsfall bzw. 1,7 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres decken.

3. Sachkundenachweis
Sofern keine Abschlusszeugnisse über bereits bestehende und anerkannte Berufsausbildungen vorliegen, muss eine IHK-Prüfung bestanden werden.

Übergangsregelung für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO

Inhaber der Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO (Anlagevermittlung bzw. -beratung) erhalten in einem vereinfachten Erlaubnisverfahren eine vorläufige Zulassung. Sie müssen allerdings innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 01.01.2013) eine Zulassung nach §34f GewO beantragen und sich registrieren lassen.
Der Sachkundenachweis muss erst innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen der Gewerbeordnung nachgewiesen werden, dann allerdings auch von Angestellten und nicht nur vom Firmeninhaber oder Geschäftsführer.
Ein Versicherungsvermittler mit Erlaubnis und Registrierung nach § 34d GewO, benötigt zukünftig eine zusätzliche Erlaubnis nach § 34f GewO, sofern er Investmentfonds

Berufsausübungsregeln

Neben den genannten Berufszugangsregeln sieht das Gesetz auch einige Berufsausübungsregeln vor.
Hierzu zählen unter anderem:

  • Informationspflichten gegenüber dem Anleger, einschließlich einer Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen und dem Anleger ein Informationsblatt über die jeweilige Finanzanlage zur Verfügung zu stellen
  • Pflicht bei Anleger Informationen einzuholen um ihn anlage- und anlegergerecht zu beraten
  • Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Rechtsverordnung

Viele Details sind noch offen und werden über eine Rechtsverordnung voraussichtlich im I. Quartal 2012 geregelt.

Erleichternd für viele Vermittler wird diese Verordnung bezüglich der Sachkunde eine „Alte-Hasen-Regelung“ vorsehen:

Wortlaut:
„Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbständig oder selbständig als Anlage.-vermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Selbständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am [einsetzen: Datum des Kalendertages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 19 Absatz 3] geltenden Fassung nachzuweisen.“

Folgende Termine sind für das weitere Gesetzgebungsverfahren geplant:

15.12.2011 Verkündung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts im Bundesgesetzblatt
01.01.2013 Inkrafttreten der gewerberechtlichen Vorschriften des Artikel 5 (Änderung der GewO mit Einführung des §34f) - Die an diesem Termin startende einjährige Übergangsfrist für die Eintragung gilt nur für Vermittler/-innen, die einen 34c vorweisen können. Alle Vermittler/-innen, die das nicht können, benötigen alle Bedingungen (VSH, Qualifikationsnachweis etc.), um eine Erlaubnis beantragen zu dürfen. Solange dürfen Sie nicht vermitteln.
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